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Neue AwSV gilt ab 1. August

von am 17. Mai, 2017

Die neue Bundesverordnung zu wassergefährdenden Stoffe (AwSV) wird am 1. August endgültig in einer vereinheitlichten und verbindlichen Form in Kraft treten. 

Bisher waren die Umsetzung der konkreten technischen Ausgestaltung und die entsprechenden Betreiberpflichten beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Ländersache. Die neue bundesweite Verordnung, die zum August in Kraft tritt, bildet erstmalig einen bundesweit einheitlichen gesetzlichen Rahmen für alle Anlagen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, und regelt jetzt die Grenzwerte einheitlich.

Betroffen davon sind genauso private Heizölbehälter wie Tankstellen, Raffinerien, Galvanikanlagen bis hin zu Biogasanlagen. Konkretisiert wurden in der AwSV die Anforderungen an sogenannte JGS-Anlagen. Sie dienen in der Landwirtschaft zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersaft.

Betreiber von AwSV-Anlagen müssen die Stoffe und Gemische, die in der Anlage behandelt werden, in eine von drei Wassergefährdungsklassen einstufen. Diese bilden die Grundlage für eine risikoorientierte sicherheitstechnische Ausrüstung der Anlage.

Der Betreiber muss außerdem dafür Sorge tragen, dass die technischen Anforderungen der Anlage so ausgelegt sind, dass während der gesamten Betriebszeit die Dichtheit der Behälter, in denen wassergefährdende Stoffe gelagert werden, sichergestellt ist. Sollte es dennoch einmal zu einem Austritt wassergefährdender Stoffe kommen, müssen technische und organisatorische Maßnahmen getroffen sein, die eine Verunreinigung von Gewässern verhindert.

Eine Grundanforderung besteht also darin, dass Behälter, in denen sich wassergefährdenden Stoffe befinden, während der gesamten Betriebszeit dicht sind. In den meisten Fällen sind diese Behälter Fässer oder IBC. Der Betreiber muss dafür sorgen, dass dieser Zustand erhalten bleibt. Außerdem muss er Maßnahmen treffen, um eine Gewässerschädigung abzuwenden.

Eine Auffangwanne ist klassischer Weise eine solche „Einrichtung“ zur Rückhaltung wassergefährdender Substanzen, betonen die Spezialisten von Denios. Deren Auffangwannen entsprechen bereits jetzt den Anforderungen der AwSV.

Anlagen, die sich bereits im Bestand des Betreibers befinden, unterliegen je nach Größe und Komplexität den vor dem Inkrafttreten der AwSV geltenden Bestimmungen. Im Zweifelsfall helfen örtliche Behörden oder ein Fachberater weiter. Der hilft auch bei der Auswahl der richtigen Auffangwanne.

Links:

www.denios.de

In der neuen AwSV sind die bislang 16 Länderverordnungen in Deutschland zu einer einheitlichen Verordnung zusammengefasst worden. Bild: Denios

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