Neues Bestellungsgebiet für Sachverständige
Öffentliche Bestellung und Vereidigung für die Überprüfung von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern
„Verdunstungskühlanlagen und Nassabscheider bergen ebenso die Verbreitungsgefahr legionellenbelasteter Aerosole wie Warmwasseranlagen. Legionellen sind Bakterien, die beim Menschen unterschiedliche Krankheitsbilder verursachen, von grippeartigen Beschwerden bis zu schweren Lungenentzündungen“, erklärt der Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e.V.
Entsprechend sei man erfreut, dass künftig die gesetzlich festgelegte Überprüfung der Anlagen durch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige erfolgen muss.
Die Verordnung für die Errichtung und den Betrieb von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern vom 12. Juli 2017 (42. BImSchV, BGBl. I S. 2379; 2018 I S. 202), trat am 19. August 2017 in Kraft. Seit dem Inkrafttreten gelten Anforderungen zur Eigenüberwachung und eine Informationspflicht gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde über den Betrieb der Anlagen und bei Überschreitung bestimmter Grenzwerte.
Seit dem 19. Juli 2018 gilt gemäß § 13 der 42. BImSchV die Pflicht zur Anzeige von Anlagen, Änderungen, Stilllegungen und Betreiberwechsel durch den Betreiber. Die Pflichten der Anlagenbetreiber bestehen unabhängig davon, ob die Anlage genehmigungsbedürftig nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz ist oder nicht.
Darin enthalten ist in § 14 die Pflicht zur Überprüfung des Anlagenbetriebes, zum Beispiel durch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige. Damit wurden erstmals und umfassend die Anforderungen an Aufbau, den Betrieb und die Überwachung für ca. 30.000 Anlagen in Deutschland rechtlich festgelegt.
In § 14 der Verordnung wird eine Überprüfung im Abstand von fünf Jahren der in den Geltungsbereich der 42. BImSchV fallenden Anlagen gefordert; zugleich wurde hier auch ein neues Bestellungsgebiet für öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige geschaffen.
Die Überprüfung darf entweder durch die von der DAkkS (Deutsche Akkreditierungsstelle) akkreditierten Inspektionsstellen vom Typ A oder durch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige vorgenommen werden.
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