Anzeige

Neufassung der TRBS 2121-2

von am 17. April, 2019

Das ändert sich beim beruflichen Einsatz von Leitern

Seit Dezember letzten Jahres ist die Neufassung der TRBS 2121-2 zur gewerblichen Nutzung von Leitern gültig. Das durch den beim Arbeitsministerium zugeordneten Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) erarbeitete Regelwerk bringt einige Änderungen mit sich, die die Arbeitssicherheit der Mitarbeiter beim beruflichen Einsatz von Leitern verstärken.

Eine gute Sache, findet Volker Jarosch, Leitung Produktmanagement bei Steigtechnikhersteller Hymer-Leichtmetallbau: „Statistiken zeigen, dass viele Unfälle auf den Einsatz eines nicht geeigneten Arbeitsmittels oder auf einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit der Steigtechnik zurückzuführen sind. Daher sehen wir die überarbeitete Richtlinie TRBS 2121-2 als Instrument, die Sensibilität für die Sicherheit der Mitarbeiter beim beruflichen Einsatz von Steigtechnik nochmals zu schärfen.“

Die Regeln der TRBS sind zwar nicht verbindlich. Sie dienen jedoch als wichtige Hilfestellung, wie Unternehmen die gesetzlich vorgegebenen Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung korrekt umsetzen, betont Volker Jarosch. „Kurz gesagt: Wendet ein Unternehmen die TRBS an, erfüllt es gleichzeitig die Schutzziele der Betriebssicherheitsverordnung. Andernfalls müsste das Unternehmen dies bei einer Prüfung durch die Berufsgenossenschaft durch andere Maßnahmen nachweisen, was mit einem deutlich höheren Arbeits- und Zeitaufwand einhergehen dürfte.“

Gefährdungsbeurteilung als Entscheidungsbasis

Der erste Schritt für die korrekte Umsetzung der TRBS 2121-2 ist die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung. Hierzu werden Aspekte betrachtet wie die Komplexität und die Dauer der geplanten Tätigkeit, der zu bewältigende Höhenunterschied, das bauliche Umfeld oder die Bodenbeschaffenheit. Auf Basis der Gefährdungsbeurteilung wird entschieden, welche Steigtechnik eingesetzt werden soll – ob eine Leiter, ein Fahrgerüst oder eine Hebebühne das für die entsprechende Tätigkeit an diesem Einsatzort sicherste und am besten geeignete Arbeitsmittel ist.

Bei der Verwendung der Leiter als Verkehrsweg – also als Zugangshilfe zu einem höhergelegenen Arbeitsplatz – gilt eine neue TRBS-Vorgabe hinsichtlich der Zustiegshöhe. „Bis zu einer Zustiegshöhe von maximal 5 Metern dürfen für einen sicheren Auf- und Abstieg geeignete Sprossen- oder Stufenleitern eingesetzt werden. Liegt der Arbeitsplatz darüber, muss künftig eine Alternative verwendet werden, zum Beispiel ein Treppengerüst wie unser Hymer Treppen-Fahrgerüst 6273 mit Fahrtraverse“, erklärt Jarosch.

Ebenfalls überarbeitet wurden die TRBS-Richtlinien für die Verwendung von Leitern als hoch gelegener Arbeitsplatz – wenn also der Anwender zur Durchführung seiner Arbeit auf der Leiter verweilen muss. Hier dürfen Leitern nur noch bis zu einer Standhöhe von 5 Metern eingesetzt werden, und nur dann, wenn der Anwender die Möglichkeit hat, auf einer mindestens 80 Millimeter tiefen Stufe oder einer Plattform zu stehen.

Neu ist auch die zeitliche Regulierung der Nutzung als Arbeitsplatz. Bis zu einer Standhöhe von 2 Metern ist die Nutzung uneingeschränkt, bei einer Standhöhe ab 2 und bis 5 Meter nur für den Zeitraum von maximal zwei Stunden erlaubt. „Ab 5 Metern muss ein alternatives Arbeitsmittel gewählt werden, beispielsweise ein Fahrgerüst wie das Hymer Advanced Safe-T 7070 oder 7075.“

„Eine alternative, flexible Option, einen festen Stand auf einer Sprossenleiter zu gewährleisten, sind Einhängetritte, die als Zubehör erworben werden und als Plattform in eine Sprosse eingehängt werden können“, rät der Experte.

Links:

www.hymer-alu.de

Der kostenfrei per E-Mail an katalog@hymer-alu.de bestellbare Info-Flyer „Neufassung der TRBS 212-2: Berufliche Nutzung von Leitern – Was ist erlaubt und was nicht?“ erläutert die Inhalte des überarbeiteten Regelwerks. Bild: Hymer

Artikel per E-Mail versenden