Von der PSA-Richtlinie zur PSA-Verordnung
Die Anwender von Persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) können sich während des Übergangs von der europäischen PSA-Richtlinie zur neuen europäischen PSA-Verordnung darauf verlassen, im Technischen Handel sichere und rechtskonforme Produkte zu erwerben – so die Kernbotschaft des diesjährigen VTH-Forums, das im Mai vom VTH Verband Technischer Handel und 25 in der VTH-Qualitätspartner-Initiative zusammengeschlossenen Markenherstellern in Düsseldorf veranstaltet wurde.
Die neue europäische PSA-Verordnung, die ab dem 21. April 2018 verbindlich anzuwenden ist, bringt verschiedene wichtige Änderungen für die einzelnen Akteure der Lieferkette mit sich.
Dazu zählt unter anderem, dass die Hersteller zukünftig jeder einzelnen PSA eine EU-Konformitätserklärung beifügen müssen oder – alternativ – in den Anleitungen und Informationen nach Anhang II Nummer 1.4 einen entsprechenden Download-Link bereitstellen müssen, wie Prof. h.c. Karl-Heinz Noetel, Leiter des Fachbereichs Persönliche Schutzausrüstungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), den Teilnehmern in seinem Eingangsvortrag erläuterte.
Doch die PSA-Verordnung nimmt nicht nur die Hersteller in die Pflicht, sondern alle Wirtschaftsakteure. Sie alle müssen gleichermaßen die wesentlichen Neuerungen berücksichtigen, zu denen auch eine veränderte Einstufung einzelner Produktgruppen zählt.
So wurde die PSA-Kategorie III um einige Risiken erweitert: Ertrinken, Schnittverletzungen durch handgeführte Kettensägen, Hochdruckstrahl, Verletzungen durch Projektile oder Messerstiche und schädlicher Lärm.
Als direkte Kunden der Inverkehrbringer (Hersteller) sind auch die PSA-Bereitsteller (Händler) zukünftig stärker als bislang gefordert. Letztgenannte müssen zukünftig beispielsweise kontrollieren, ob die Ware mit einer CE-Kennzeichnung versehen ist, eindeutig gekennzeichnet wurde (z. B. korrekte Hersteller- und Einführerangaben aufweist) sowie über die notwendigen Bescheinigungen verfügt.
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