Abgerechnet wird zum Schluss
Allerspätestens bis Ende September 2024 mussten Unternehmen, die Überbrückungshilfen erhalten haben, eine Schlussabrechnung einreichen. Nun werden von den zuständigen Bewilligungsstellen die sogenannten Schlussbescheide versandt, und gerade für Unternehmen, die Corona-Hilfen zurückzahlen müssen, ist es wichtig, zu wissen, welche Rechte und Pflichten sie haben und welche Punkte sie beachten sollten.
„Aus der Schlussabrechnung kann sich eine Rückzahlung etwa dann ergeben, wenn der Corona-bedingte Umsatzausfall geringer war, als bei der Beantragung der Hilfe angenommen wurde“, sagen Rechtsanwältin Dr. Elske Fehl-Weileder von Schultze & Braun und Stefan Schwindl, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei der MTG Wirtschaftskanzlei. „Bei Rückfragen der Bewilligungsstellen im Rahmen der Schlussabrechnung ging und geht es für die Unternehmen zudem verstärkt darum, nachzuweisen, dass der angegebene Umsatzrückgang Corona-bedingt war.“
Hopp oder top
Wenn die Bewilligungsstelle die Begründung und die Belege des Unternehmens dafür, dass der Umsatzrückgang Corona-bedingt war, nicht anerkennt, kommt es zum Fallbeileffekt: Jede Berechnung in der Schlussabrechnung ist dann hinfällig.
„Die Folge ist, dass das Unternehmen die erhaltenen Überbrückungshilfen in voller Höhe zurückzahlen muss“, sagen Fehl-Weileder und Schwindl. „Eine Abstufung – etwa in Form einer Teil-Rückzahlung – kommt in solchen Fällen nicht in Frage: Es gibt nur hopp oder top!“ Aber auch Unternehmen, die die Frist für die Abgabe der Schlussabrechnung gerissen haben oder überhaupt keine Schlussabrechnung abgegeben haben, müssen die Überbrückungshilfen auf jeden Fall in voller Höhe zurückzuzahlen.
„Unternehmen, die einen Schlussbescheid mit einer Rückzahlung erhalten haben, müssen diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum des Schlussbescheids leisten“, erläutern Fehl-Weileder und Schwindl. „Es ist aber möglich, dass Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarungen für bis zu 24 Monate, im Einzelfall bis zu 36 Monate getroffen werden. Unabhängig von der Länge des Zeitraums muss der Betrag bis zur Rückzahlung nicht verzinst werden.“
Widerspruch und Klage
Grundsätzlich ist es zudem für jedes Unternehmen möglich, gegen einen Schlussbescheid mit einer Rückzahlung Widerspruch einzulegen und in der Folge zu klagen. Da die Frist für die Einreichung der Schlussabrechnung Ende September 2024 ausgelaufen ist, sind die Bescheide zu den Schlussabrechnungen (Stand Mitte Dezember 2024) noch nicht flächendeckend ergangen. Das bedeutet wiederum, dass noch keine Erfahrungswerte vorhanden sind, um die Frage nach den Erfolgsaussichten von Klagen gegen Schlussbescheide mit Rückzahlungen zu beantworten.
„Gerade Unternehmen, deren finanzielle Situation auch ohne einen Schlussbescheid mit einer Rückzahlung für erhaltene Corona-Hilfen bereits angespannt ist, sollten jedoch auf jeden Fall prüfen, ob das eingelegte Rechtsmittel gegen den Schlussbescheid eine aufschiebende Wirkung hat“, sagen Fehl-Weileder und Schwindl. „Eine solche Wirkung haben etwa ein Widerspruch oder eine Anfechtungsklage. Die Rückzahlungsforderung kann dann bis zur gerichtlichen Entscheidung über den Schlussbescheid von den Bewilligungsstellen nicht vollstreckt werden. Zudem führt die aufschiebende Wirkung dazu, dass der zurückzuzahlende Betrag bei der Prüfung der Frage ,Ist mein Unternehmen noch zahlungsfähig?‘ zunächst nicht einbezogen werden muss.“
Aufgeschoben ist nicht aufgehoben
Gleichwohl gilt in einem solchen Fall die Devise: Aufgeschoben ist nicht aufgehoben. Oder anders formuliert: Die Rückzahlungsforderung muss zwar zunächst nicht beglichen werden, jedoch ist sie auch mit einem Widerspruch oder einer Anfechtungsklage nicht automatisch vom Tisch.
„Das bedeutet, dass Unternehmen, die einen Schlussbescheid mit einer Rückzahlung erhalten haben, bei ihren finanziellen Planungen auf jeden Fall den kompletten Betrag berücksichtigen sollten“, sagen Fehl-Weileder und Schwindl. „Wenn absehbar ist, dass ihnen – etwa, wenn die gerichtliche Entscheidung die Rückzahlungspflicht bestätigt – die liquiden Mittel fehlen, um die Rückzahlung vorzunehmen, müssen sie mit der rückfordernden Stelle eine Lösung finden. Gelingt ihnen das nicht, kann es sein, dass ein Unternehmen durch die Verpflichtung zur Rückzahlung von Überbrückungshilfen zahlungsunfähig und/oder überschuldet wird.“
Die Insolvenzantragspflicht im Blick behalten
Die Geschäftsleitung muss in einem solchen Fall innerhalb der gesetzlichen Fristen einen Insolvenzantrag stellen, um sich vor finanziellen Haftungsrisiken zu schützen. Denn seit dem Jahreswechsel 2023/2024 gilt die Insolvenzantragspflicht wieder in vollem Umfang.
Vereinfacht dargestellt gilt: Kann ein Unternehmen seine fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr begleichen, liegt die Zahlungsunfähigkeit vor – bislang der mit Abstand häufigste Grund für Insolvenzanträge.
Links:
Verwandte Artikel
Politik & Wirtschaft
-
Neuer COO bei Argo-Hytos
Die Argo-Hytos Group AG hat Shrikant Bairagi zum neuen Chief...
Condition Monitoring
-
SKF auf der maintenance Dortmund
Am 25. und 26. Februar 2026 ist SKF auf der...
Drucklufttechnik
-
Maßgeschneidert statt von der Stange
Follmann Chemie steigert mit Oltrogge und Airleader Effizienz und Transparenz
Arbeitssicherheit
-
Asecos vermittelt praxisnahes Gefahrstoffwissen
Asecos präsentiert sich auf der Fachmesse Analytica 2026 in München...
Reinigung
-
Industriesauger für Staubklasse H
Mit dem neuen IVM 40/24-2 H ACD LP stellt Kärcher...
Energie-Effizienz
-
Energiewende auf der Baustelle
Hybridspeichersysteme senken CO2-Belastung und Betriebskosten
Fertigungstechnik
-
Eine blitzsaubere Sache, hier bei MAN
Ein Blick hinter die neuen Produktionslinien für den 6-Zylinder bei...
Zulieferteile
-
Neue Fingergriffe von Kipp
Kipp erweitert sein Sortiment um vier neue Serien minimalistischer Fingergriffe...
Wartungs- & Werkstattbedarf
-
Schmierfett ergonomisch fördern
Das Befüllen von Schmierfettbehältern kann für Instandhalter körperlich belastend sein....
Messen & Überwachen
-
Noretc 2026 punktet mit hoher Qualität
Die Nortec 2026 ist vergangene Woche nach drei kompakten Messetagen...
Antriebs- & Steuerungstechnik
-
Antriebe nach Maß
Stabilus bietet mit Industrial Powerise vom Typ IPR40 elektromechanische Antriebe...
Facility Management
-
Schnelllauftor stoppt Zugluft
In der Großwäscherei Josef Urzinger GmbH in Landshut sorgt ein...
Materialfluss
-
Energieeffiziente Fördertechnik
Auf der Logimat 2026 zeigt Habasit Lösungen für eine energieeffiziente...
Themen
- Antriebs- & Steuerungstechnik
- Arbeitssicherheit
- Condition Monitoring
- Drucklufttechnik
- Energie-Effizienz
- Facility Management
- Fertigungstechnik
- Industrie-Service
- Management & Technologie
- Materialfluss
- Messen & Events
- Messtechnik & Überwachungstechnik
- Politik & Wirtschaft
- Reinigung
- Wartungs- & Werkstattbedarf
- Zulieferteile
Newsletter
ABONNEMENT
Ein Jahresabonnement der B&I beinhaltet 6 Ausgaben, für 45,- EUR inkl. MWSt..
Verpassen Sie keine Ausgabe mehr!
Jetzt sichern!




