Digitale Sicherheit von Anlagen prüfen
Mit dem neuen Jahr treten bei der Prüfung von Anlagen und Produkten zahlreiche Neuerungen in Kraft. Neben der technischen Sicherheit rücken Nachhaltigkeit und digitale Sicherheit in den Fokus, so der TÜV-Verband.
Seit Januar muss bei überwachungsbedürftigen Anlagen neben der funktionalen Sicherheit auch die Cybersicherheit von unabhängigen Sachverständigen geprüft werden.
Hintergrund: Mit der zunehmenden Digitalisierung und Vernetzung von Maschinen und Anlagen im sogenannten Internet of Things besteht die Gefahr von Cyberangriffen.
Zu den überwachungsbedürftigen Anlagen gehören unter anderem Aufzuganlagen, Druckanlagen, darunter Druckbehälteranlagen und Rohrleitungsanlagen bzw. Pipelines, sowie Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen, zum Beispiel Tankstellen, Flugbetankungsanlagen oder Gasfüllanlagen.
Die für die Prüfungen zuständigen „Zugelassenen Überwachungsstellen“ haben in einem aktuellen Beschluss die grundlegenden Anforderungen an die Cybersicherheit der Anlagen und ihrer Prüfung formuliert. Der Beschluss ist online abrufbar.
Lieferkettengesetz tritt in Kraft
Außerdem trat das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz zum Jahreswechsel in Kraft. Es gilt zunächst für alle Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten in Deutschland und ab 2024 dann auch für Unternehmen ab 1.000 Beschäftigte.
Das Gesetz regelt die Einhaltung sozialer beziehungsweise menschenrechtlicher und ökologischer Sorgfaltspflichten in den Lieferketten. Die zu erfüllenden Pflichten sind nach den tatsächlichen Einflussmöglichkeiten des Unternehmens abgestuft, je nachdem, ob es sich um den eigenen Geschäftsbereich, einen direkten Vertragspartner oder einen Sub-Zulieferer handelt.
Unabhängige Prüforganisationen wie die TÜV-Unternehmen können mit ihren Dienstleistungen die Einhaltung von Umwelt- oder Sozialstandards sicherstellen.
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