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Haben Sie den Kalender im Blick?

von am 12. November, 2019

Tobias Thiel, Geschäftsführer der Enermarket GmbH, verweist auf den Ablauf der Frist für die Wiederholung des Energieaudits.

Nach dem Energiedienstleistungsgesetz gehört die Durchführung eines Energieaudits für „Nicht- KMU“ aus Sicht der Europäischen Kommission seit 2015 zu den wichtigsten Verpflichtungen.

Per Definition betrifft dies Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten oder einem Jahresumsatz von mindestens 50 Millionen Euro beziehungsweise einer Jahresbilanzsumme von nicht weniger als 43 Millionen Euro. Die jeweilige Branche spielt dabei ebenso keine Rolle wie der Tätigkeitsbereich oder die Rechtsform des entsprechenden Unternehmens.

Ziel des Audits gemäß DIN EN 16247-1: eigene Einsparpotenziale besser erkennen und gezielter ausschöpfen. Dazu nehmen sogenannte Auditoren Energieflüsse im Unternehmen auf und beleuchten die daraus resultierenden Daten.

Erstmalig mussten die Betriebe den Vorgang spätestens bis zum 5. Dezember 2015 umsetzen. Nun steht für viele Unternehmen das erste Wiederholungsaudit an – denn alle vier Jahre muss ein solches realisiert werden.

Termin nicht verpassen

Mit der Vernachlässigung der Verpflichtung oder der verspäteten Durchführung des Audits gehen Bußgelder in Höhe von bis zu 50.000 Euro einher. Unternehmen sollten sich daher rechtzeitig mit dem Thema auseinandersetzen und planen.

Allerdings neigt sich das Jahr inzwischen dem Ende entgegen und Fristen laufen demnächst ab. Denn: Stichtag für die Umsetzung des Wiederholungsaudits ist vier Jahre nach Durchführung der ersten Realisierung – also spätestens am 5. Dezember 2019.

Kommt es zu einer Überprüfung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, darf der vorliegende Nachweis nicht älter als vier Jahre sein. Haben Unternehmen bereits 2015 den Termin überschritten, kann für sie auch ein späterer Stichtag gelten. Dieser liegt dann wiederum vier Jahre nach dem ersten Audit.

Für den Prozess benennen Betriebe einen Energiebeauftragten, der die verschiedenen Abläufe koordiniert. Dies kann ein Mitarbeiter, ein Externer oder auch ein anderes Unternehmen sein.

Passende Unterstützung

Neben den Fristen müssen Entscheider sich vor allem mit der Auswahl des Energieauditors befassen. Besondere Relevanz erfährt in diesem Zusammenhang die Unabhängigkeit beziehungsweise die Neutralität.

Zur zielgerichteten Ermittlung der Einsparpotenziale – und damit verbundener Kostenvorteile – zahlt es sich aus, auf die Qualifikation des Auditors zu achten. Der Gesetzgeber beispielsweise erkennt diese Fachkunde eines Anbieters an, wenn dieser in den letzten drei Jahren Energiedienstleistungen, Energieaudits oder Energieeffizienzmaßnahmen für mindestens zehn Endkunden durchgeführt hat.

Wer bei der Auswahl Unterstützung benötigt, kann zum Beispiel über das Online-Portal enermarket eine Anfrage senden – und realisiert so den Energieaudit rechtzeitig bis zum Ablauf der Frist.

Links:

www.enermarket.de/de/energieloesungen

„Mit der Vernachlässigung der Verpflichtung oder der verspäteten Durchführung des Audits gehen Bußgelder in Höhe von bis zu 50.000 Euro einher“, warnt Tobias Thiel. Bild: Enermarket

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