Sichere Lagerung von Metallpulvern
Neue VDI-Richtlinie fordert F90-Sicherheitsschränke für Metallpulver
Die neue Richtlinie VDI 3405 Blatt 6.1. zur Anwendersicherheit in der additiven Fertigung betrifft Betreiber von Fertigungsanlagen, die Metallpulver durch Laser-Strahlschmelzen verarbeiten.
Sie fasst sicherheitstechnische Regeln und Gesetze zusammen und gibt Empfehlungen zur Umsetzung. Ergänzend wurde Blatt 6.2 als Entwurf veröffentlicht, das insbesondere die Anwendersicherheit bei der additiven Verarbeitung von Polymerpulvern behandelt.
In Abschnitt 8.2 befasst sich die neue VDI-Richtlinie mit der sicheren Lagerung von Pulvermaterialien. An erster Stelle stehen dabei die folgenden drei Maßnahmen:
1) Zusammenlagerungsverbote beachten
Bei den Einschränkungen zum Zusammenlagern von Stoffen verweist die Richtlinie auf das Technische Regelwerk für Gefahrstoffe. Neben der TRGS 509 und der TRGS 510 findet sich ein Hinweis auf ein entsprechendes Online-Tool. Dieses stellt anhand von Stoffklassen übersichtlich dar, welche Stoffe zusammen gelagert werden dürfen und welche getrennt werden müssen.
Die Richtlinie nennt als Beispiel für ein Zusammenlagerungsverbot Aceton (Stoffklasse 3) und Aluminiumpulver (Stoffklasse 4.3). Doch auch ohne Lösungsmittel kann es für das Zusammenlagern unterschiedlicher Metallpulver produktbezogene Vorgaben und Einschränkungen geben.
2) Sicherheitsschränke verwenden
Die VDI 3405 Blatt 6.1 empfiehlt, auch kleinere Mengen Metallpulver ausschließlich in Sicherheitsschränken zu lagern. Die Richtlinie verweist auf die Anforderungen für Sicherheitsschränke der TRGS 510. Relevant in dieser Technischen Regel sind insbesondere die Tabelle 1 in Abschnitt 1, die Abschnitte 4.2(9) und 12.1(3) sowie die Anlage 3 zum Lagern entzündbarer Flüssigkeiten in Sicherheitsschränken.
Für das Lagern größere Mengen Metallpulver werden Sicherheitsschränke vom Typ F90 empfohlen, denn diese Schränke mit einer Feuerwiderstandsfähigkeit von mindestens 90 Minuten können als Lagerabschnitt gelten.
3) Pulvermengen am Arbeitsplatz auf den Tagesbedarf beschränken
Wie im Gefahrstoffrecht üblich, sollte auch bei Metallpulver die im Arbeitsbereich vorgehaltene Menge den absehbaren Tagesbedarf nicht überschreiten.
Auch Abfälle mit Metallpulvern betroffen
Abschnitt 8.8 der Richtlinie informiert darüber, dass die genannten Anforderungen an das sichere Lagern von Metallpulvern nicht nur für die Ausgangsmaterialien gelten, sondern auch für sämtliche Abfälle, welche reaktive Metallpulver enthalten.
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