Ist COVID-19 eine Berufskrankheit?

Die Erkrankung von Mitarbeitern im Gesundheitsdienst kann als Berufskrankheit anerkannt werden, erklären die Experten der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung.
Insbesondere Beschäftigte in stationären oder ambulanten medizinischen Einrichtungen und in Laboratorien können die Voraussetzungen einer Berufskrankheit erfüllen. Das trifft auf Arbeitnehmer, aber auch auf ehrenamtliche Helfer zu.
Grundsätzlich müssen drei Voraussetzungen vorliegen: Erstens, der Kontakt mit SARS-CoV-2-infizierten Personen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit im Gesundheitswesen und zweitens eine relevante Krankheitserscheinungen, wie zum Beispiel Fieber oder Husten, und außerdem ein positiver Nachweis des Virus durch einen PCR-Test.
Falls ein Verdacht auf eine SARS-CoV-2-Infektion besteht, sollte der behandelnde Arzt oder der Betriebsarzt auf einen möglichen beruflichen Zusammenhang angesprochen werden. Ärzte sowie der Arbeitgeber sind verpflichtet, dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung den begründeten Verdacht auf eine Berufskrankheit anzuzeigen.
Ist die Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt, übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten der anstehenden Heilbehandlung sowie der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation. Bei einer bleibenden Minderung der Erwerbsfähigkeit kann sie auch eine Rente zahlen. Im Todesfall können Hinterbliebene eine Hinterbliebenenrente erhalten.
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