TRBS bereits umgesetzt?

Die TRBS 2121-2 konkretisieren die allgemeinen Arbeitsschutzvorschriften der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und stellen erhöhte Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Leitern durch gewerbliche Anwender.
Mit dem Inkrafttreten der „Technischen Regeln für Betriebssicherheit 2121 Teil 2“ im Dezember 2018 haben sich für gewerbliche Nutzer von Leitern einige Änderungen ergeben. Die Arbeitsschutzvorschriften sehen vor, dass Sprossenleitern unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr erlaubt sind, was bei Nichtbeachtung schlimmstenfalls zur Sperrung einer kompletten Baustelle führen kann.
Die Regelungen sprechen dabei nicht nur von Leitern im Allgemeinen, sondern unterscheiden zwischen Sprossen- und Stufenleitern sowie der Verwendung als Verkehrsweg oder Arbeitsplatz.
Eine Nutzung der Leiter als Verkehrsweg liegt immer dann vor, wenn ein höher- oder tieferliegender Arbeitsplatz mithilfe der Leiter erreicht werden soll und die Leiter dabei verlassen wird. Zum Beispiel der Aufstieg auf ein Garagendach, um dort Instandhaltungsarbeiten auszuführen.
Nach Abschluss der Arbeit wird das Dach über den Verkehrsweg Leiter wieder verlassen. Im Gegensatz dazu liegt eine Nutzung als Arbeitsplatz immer dann vor, wenn der Nutzer während der Tätigkeit die Leiter nicht verlässt und die anfallenden Arbeiten auf der Leiter stehend ausführt.
Die Verwendung einer Leiter als Verkehrsweg ist bis zu einer maximalen Höhe von 5 Metern möglich. Werden Leitern nur sehr selten als Verkehrsweg benutzt, sind auch Höhen über 5 Meter zulässig. Bei der Verwendung einer Leiter als Arbeitsplatz sind nach den Regeländerungen nur noch Stufenleitern erlaubt.
Die Details der TRBS 2121-2 kennen die Experten von Krause. Sie wissen auch, welche Leitern wo, wie und unter welchen Umständen verwendet werden können und wie sich der Arbeitsschutz insgesamt bei den Steighilfen verbessern lässt.
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