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Verantwortung im Facility Management wächst

von am 25. Februar, 2022

„Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass überwachungsbedürftige Anlagen vor erstmaliger Inbetriebnahme und vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen geprüft werden.“ So ist es in Paragraf 15 Abs. 1 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zu lesen. Durch diese Betreiberverantwortung tragen also die Facility Manager eine Verantwortung für ihre prüfpflichtigen Objekte. Wurden die Betreiberpflichten vertraglich übertragen, ist diese Verantwortung für den Dienstleister rechtlich bindend. In diesem Fall haftet somit der beauftragte Facility Manager für etwaige Pflichtverletzungen. Das bedeutet in der Folge: Die Auflagen und Nachweispflichten nehmen stetig zu, egal ob bei den Dienstleistern oder in den internen Abteilungen – und bringen althergebrachte Lösungen, wie zum Beispiel die Abwicklung und Dokumentation mithilfe von Officeanwendungen an ihre Grenzen.

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Eine gute Software entlastet in der Planung sowie Dokumentation und reduziert Störfaktoren und Risiken im Facility Management. Bild: M.O.P

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